\n\t21. \u2013 ultimo eines Monats<\/td> 5. des n\u00e4chsten Monats<\/td> 25. des n\u00e4chsten Monats<\/td> 25. des \u00fcbern\u00e4chsten Monats<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n F\u00fcr die Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3 entsprechend.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n<\/span>Ab\u00e4nderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzuk\u00fcndigen.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>Zahlungen werden stets zur Begleichung der \u00e4ltesten f\u00e4lligen Schuldposten zuz\u00fcglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endg\u00fcltige Gutschrift auf dem Konto des Verk\u00e4ufers.<\/p><\/span><\/li>\n<\/ul>\n\n\n
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\u00a7 10 Zahlung nach F\u00e4lligkeit<\/h3>\n\n\n\n\n<\/span>Bei Zahlungen nach F\u00e4lligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von \u00a7 247 BGB berechnet. Im \u00dcbrigen findet \u00a7 288 BGB Anwendung.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>Vor vollst\u00e4ndiger Zahlung f\u00e4lliger Rechnungsbetr\u00e4ge einschlie\u00dflich Zinsen ist der Verk\u00e4ufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Liefervertr\u00e4gen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>Bei wesentlicher Verschlechterung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse, wie z. B. drohender Zahlungsunf\u00e4higkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verk\u00e4ufer bei allen Liefervertr\u00e4gen, die auf demselben rechtlichen Verh\u00e4ltnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Liefervertr\u00e4gen zur\u00fccktreten. Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 321 BGB. \u00a7 119 InsO bleibt unber\u00fchrt.<\/p><\/span><\/li>\n<\/ul>\n\n\n
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\u00a7 11 Aufrechnung und Zur\u00fcckbehaltung<\/h3>\n\n\n\n Die Aufrechnung und Zur\u00fcckbehaltung f\u00e4lliger Rechnungsbetr\u00e4ge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Forderungen zul\u00e4ssig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzanspr\u00fcche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des K\u00e4ufers auf mangelfreie Vertragserf\u00fcllung stehen.<\/p>\n\n\n
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\u00a7 12 Eigentumsvorbehalt<\/h3>\n\n\n\n\n<\/span>Die Ware bleibt bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung s\u00e4mtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Gesch\u00e4ftsverbindung, einschlie\u00dflich Nebenforderungen, Schadensersatzanspr\u00fcchen und Einl\u00f6sungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verk\u00e4ufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verk\u00e4ufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>Wird die Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies f\u00fcr den Verk\u00e4ufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der K\u00e4ufer nicht das Eigentum gem. \u00a7\u00a7 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6renden Sachen erwirbt der Verk\u00e4ufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verh\u00e4ltnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>Sofern in die Gesch\u00e4ftsabwicklung zwischen Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere \u00fcbernimmt, \u00fcbertr\u00e4gt der Verk\u00e4ufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der K\u00e4ufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>Der K\u00e4ufer ist zur Weiterver\u00e4u\u00dferung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Ber\u00fccksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt: 4a) Der K\u00e4ufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsbetrieb ver\u00e4u\u00dfern oder verarbeiten, sofern sich seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nicht nachtr\u00e4glich wesentlich verschlechtern. 4b. Der K\u00e4ufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware \u2013 einschlie\u00dflich etwaiger Saldoforderungen \u2013 an den Verk\u00e4ufer ab. Der Verk\u00e4ufer nimmt diese Abtretung an. 4c. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verk\u00e4ufer hieran in H\u00f6he seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. 4d. Hat der K\u00e4ufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der K\u00e4ufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verk\u00e4ufer ab und leitet seinen Verkaufserl\u00f6s anteilig zum Wert der Rechte des Verk\u00e4ufers an der Ware an den Verk\u00e4ufer weiter. Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Kalendertage \u00fcberf\u00e4llig ist oder wenn sich seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse wesentlich ver- schlechtern. Der Verk\u00e4ufer nimmt diese Abtretung an. 4e. Der K\u00e4ufer ist erm\u00e4chtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungserm\u00e4chtigung erlischt bei Zahlungsverzug des K\u00e4ufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des K\u00e4ufers. In diesem Falle wird der Verk\u00e4ufer hiermit vom K\u00e4ufer bevollm\u00e4chtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. F\u00fcr die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der K\u00e4ufer die notwendigen Ausk\u00fcnfte erteilen und die \u00dcberpr\u00fcfung dieser Ausk\u00fcnfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verk\u00e4ufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, H\u00f6he der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuh\u00e4ndigen.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>\u00dcbersteigt der Wert der f\u00fcr den Verk\u00e4ufer bestehenden Sicherheit dessen s\u00e4mtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verk\u00e4ufer auf Verlangen des K\u00e4ufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>Verpf\u00e4ndung oder Sicherungs\u00fcbereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzul\u00e4ssig. Von Pf\u00e4ndungen ist der Verk\u00e4ufer unter Angabe des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers sofort zu unterrichten.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>Nimmt der Verk\u00e4ufer in Aus\u00fcbung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zur\u00fcck, so liegt darin nicht automatisch ein R\u00fccktritt vom Vertrag vor. Der Verk\u00e4ufer kann sich aus der zur\u00fcckgenommenen Vorbehaltsware durch freih\u00e4ndigen Verkauf befriedigen.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>Der K\u00e4ufer verwahrt die Vorbehaltsware f\u00fcr den Verk\u00e4ufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die \u00fcblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebr\u00e4uchlichen Umfang zu versichern. Der K\u00e4ufer tritt hiermit seine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche, die ihm aus Sch\u00e4den der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verk\u00e4ufer in H\u00f6he des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verk\u00e4ufer nimmt die Abtretung an.<\/p><\/span><\/li>\n\n\n\n
<\/span>S\u00e4mtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollst\u00e4ndigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verk\u00e4ufer im Interesse des K\u00e4ufers eingegangen ist, bestehen. Dem K\u00e4ufer ist es im Falle des Satzes 1 grunds\u00e4tzlich gestattet, Factoring f\u00fcr seine Au\u00dfenst\u00e4nde zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verk\u00e4ufer dar\u00fcber zu informieren.<\/p><\/span><\/li>\n<\/ul>\n\n\n
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\u00a7 13 Anwendbares Recht<\/h3>\n\n\n\n Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber Vertr\u00e4ge \u00fcber den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n
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Disclaimer: Basierend auf den Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft in der Fassung vom 01.01.2020.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"\u00a7 1 Geltungsbereich \u00a7 2 Erf\u00fcllungsort, Lieferung und Abnahme \u00a7 3 Gerichtsstand Gerichtsstand (auch f\u00fcr Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Kl\u00e4gers der Ort einer deutschen Handelsniederlassung einer der Parteien. Der Kl\u00e4ger ist auch berechtigt, am Sitz der f\u00fcr den Verk\u00e4ufer zust\u00e4ndigen Fach- oder Kartellorganisation zu klagen (Stuttgart). Das zuerst angerufene Gericht ist zust\u00e4ndig. […]<\/p>\n","protected":false},"author":8,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":29,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"greyd_block_editor_preview":[],"footnotes":""},"class_list":["post-7154","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"\n
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